LANDESHEIMATVERBAND MECKLENBURG-VORPOMMERN e.V.

Landesverband für Heimatpflege und Kultur - seit 1990 aktiv für Mecklenburg-Vorpommern

- Zentrum für Niederdeutsche Sprache und Kultur in Mecklenburg - Vorpommern (M-V) -

Satzung des LHV









SATZUNG
des Landesheimatverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.

§ 1
Name und Sitz
(1) Der Verein wurde am 03. März 1990 in Rostock gegründet und führt den Namen
“Landesheimatverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.“ (im folgenden LHV genannt).
(2) Der LHV hat seinen Sitz in Schwerin und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Schwerin unter der Nummer
VR 728 eingetragen.

§ 2
Aufgaben und Ziele
(1) Der LHV ist im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern der Landesverband der auf dem Gebiet der Heimatpflege wirkenden Vereine, Verbände und Einzelpersonen unter Wahrung der Eigenständigkeit seiner Mitglieder.
(2) Der LHV repräsentiert das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern im „Deutschen Heimatbund e.V.“ (Sitz Bonn)
und im Deutschen Trachtenverband (Sitz München). Er pflegt Kontakte mit weiteren Heimatvereinen.
(3) Der LHV will die mecklenburgisch-vorpommerschen Landschaften und Regionen mit ihren naturgegebenen, kulturellen und sozialen Grundlagen auf dem Gebiet der Heimatpflege, der Natur und Umwelt sowie der Denkmalpflege erhalten und fördern.
(4) Der LHV ist Ansprechpartner bei der Beratung, Planung und Durchführung von Projekten und Vorhaben der Kultur, Heimatpflege und Heimatgeschichte.

(5) Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch Förderung und Unterstützung von ehrenamtlicher Tätigkeit und von Projektarbeit auf allen Gebieten
der Heimat- und Traditionspflege und der Kulturarbeit, Unterstützung und Organisation von heimat- und kulturpolitischen Veranstaltungen, Zusammenführung Interessierter in landesweit tätigen Arbeitskreisen oder Fachgruppen der Heimat- und Traditionspflege und der Kulturarbeit, Unterstützung bei der
Zusammenarbeit mit Bürgern, Kultur- und Bildungseinrichtungen unseres Bundeslandes, Deutschlands und europäischer Länder auf dem Gebiet von allgemeiner Kulturarbeit und Heimatpflege, Zusammenarbeit mit Mecklenburgern und Pommern, die außerhalb unseres Bundeslandes leben.
(6) Der LHV ist parteipolitisch neutral und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
(7) Der LHV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(8) Der LHV ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des LHV dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verbraucht werden. Die Mitglieder erhalten aus Mitteln des LHV keine Zuwendungen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des LHV fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

(1) Ordentliches Mitglied des LHV können alle natürlichen und juristischen Personen, Personenvereinigungen, Institutionen oder Körperschaften werden,
die sich die Ziele des LHV zu eigen machen und sie unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet das geschäftsführende Präsidium nach schriftlichem Antrag.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist nur am Ende des Geschäftsjahres möglich.
Er ist dem Präsidium mit einer Frist von drei Monaten schriftlich bekannt zu geben.
(3) Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Satzung kann das Präsidium ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen. Der Beschluss des Präsidiums
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der Betroffenen binnen vier Wochen nach Empfang des Beschlusses Berufung einlegen.
Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des Mitglieds gegen den LHV. Der Anspruch des LHV auf fällige Beitragsforderung
bleibt hiervon unberührt.
(5) Personen, die sich um die Ziele des LHV in besonderer Weise verdient gemacht haben, können ausgezeichnet oder zum Ehrenmitglied des LHV
ernannt werden.
Über die Auszeichnung entscheidet das Präsidium; über eine Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Präsidiums. Ehrenmitglieder haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 4
Mitgliedsbeitrag
(1) Über die Höhe und Staffelung des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums mit einfacher Mehrheit.
Die Höhe und Staffelung des Beitrages ist in einer „Beitragsordnung“ auszuweisen.
(2) Der Jahresbeitrag ist unaufgefordert mit dem Eintritt oder bis spätestens 1.März eines jeden Jahres zu zahlen.
(3) Eine anteilige Verrechnung des Mitgliedsbeitrages ist nicht zulässig.

§ 5
Geschäftsjahr und Geschäftsstellen
(1) Das Geschäftsjahr des LHV ist das Kalenderjahr.
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle des LHV ist Schwerin.
(3) Der LHV kann nach Präsidiumsbeschluss weitere Außenstellen und Dienststellen einrichten und unterhalten, soweit dies für die Verbandsarbeit erforderlich ist.

§ 6
Organe des LHV
(1) Organe des LHV sind

1. die Mitgliederversammlung,
2. das Präsidium,
3. der Landesausschuss.

(2) Die Tätigkeit aller Organe des LHV ist ehrenamtlich. Notwendige Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.
(3) Alle von Organen des LHV gefassten Beschlüsse sind in Protokollen festzuhalten.

§ 7
Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des LHV. Sie findet alljährlich mindestens einmal statt. Vorbereitung und Ablauf liegen in der Hand des Präsidiums. Einladung und Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn dies die Belange des LHV erfordern. Sie sind innerhalb Monatsfrist einzuberufen, wenn mindestens 40% der Mitglieder oder der Landesausschuss dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt haben. Die Einladung und die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich mitzuteilen.
(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens zehn Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form dem Präsidium zuzuleiten.
(4) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
- die Wahl des Präsidiums in Wahljahren,
- die Entgegennahme und Genehmigung (Entlastung) des Tätigkeitsberichtes
und der Jahresrechnung des Präsidiums,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung,
- die Entscheidung über Auszeichnungen oder die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Entscheidung über eingereichte Anträge der Mitglieder und über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Die Versammlungsleitung kann einem Einzelmitglied oder einem Tagungsgremium übertragen werden, hierüber wird bei Versammlungsbeginn auf Vorschlag des Präsidiums mit einfacher Mehrheit entschieden.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, mit der einfachen Mehrheit.

§ 8
Das Präsidium

(1) Das Präsidium ist das höchste Organ des LHV zwischen den Mitgliederversammlungen.
Es besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Präsidium.
(2) Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem 1. Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
(3) Das erweiterte Präsidium besteht aus bis zu 19 Beisitzern.
(4) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 ( 2 ) BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums, darunter der Präsident oder der 1. Vizepräsident vertreten.
(5) Die Geschäfte des LHV werden vom geschäftsführenden Präsidium ehrenamtlich geführt. Das geschäftsführende Präsidium leitet die laufenden Geschäfte des Verbandes zwischen den Sitzungen des Präsidiums und hat die Aufsicht über die Arbeit der Geschäftsstellen und der Dienststellen des LHV zu führen. Das geschäftsführende Präsidium ist dem Präsidium berichtspflichtig.
(6) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Präsidiums
vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, hat das Präsidium das Recht der Zuwahl.
Der Zugewählte übt sein Amt bis zum Ablauf der Amtsperiode des von der Mitgliederversammlung gewählten Vorgängers aus.
(7) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter nehmen an den turnusmäßigen Beratungen des Präsidiums des LHV teil. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesausschusses sowie der Landesarbeitskreise und Fachgruppen teilzunehmen.
(8) Das Präsidium kann den technischen Geschäftsverkehr zur Sicherung der Geschäftsabläufe des LHV in einer Geschäftsordnung regeln.

§ 9
Der Landesausschuss

(1) Der Landesausschuss berät und unterstützt das Präsidium in allen dem Satzungszweck ( § 2, Absatz 5 ) entsprechenden Fragen.
(2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden vom Präsidium unter Berücksichtigung der Mitgliederstruktur des LHV und der Erfordernisse des integrativen Grundgedankens des LHV für die Dauer von vier Jahren berufen.
(3) Jedes korporative bzw. institutionelle Mitglied des LHV hat das Recht, dem Präsidium Vorschläge für die Berufung in den Landesausschuss zu unterbreiten.
(4) Mitglieder des Landesausschusses sind:
- Vorsitzende der dem LHV angeschlossenen Vereine
- jeweils ein Vertreter der institutionellen Mitglieder
- Leiter der Landesarbeitskreise oder Fachgruppen

§ 10
Die Arbeitskreise
(1) Das Präsidium unterstützt landesweit tätige Arbeitskreise, Fachgruppen und Interessengemeinschaften; deren Leiter werden vom Präsidium berufen.
(2) Die Arbeitskreise, Fachgruppen und Interessengemeinschaften setzen sich mit Problemen ihres Fachgebietes auseinander, beraten sich mit Institutionen,
leisten landesweit fachbezogene Arbeit und beraten das Präsidium.
(3) Die Arbeitskreise haben ein Selbstergänzungsrecht. Eine Selbstergänzung ist dem Präsidium mitzuteilen.

§ 11
Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von vier Jahren. Den Kassenprüfern ist auf Verlangen jederzeit Einblick
in die Geschäfts- und Kassenbücher des LHV zu gewähren.
(2) Das geschäftsführende Präsidium kann für den LHV eine „Kassenordnung“ erlassen.

§ 12
Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(2) Eine Satzungsänderung kann auch in jeder zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ist eine solche Mitgliederversammlung auf Antrag der Mitglieder gemäß § 7 (2) einberufen worden, so ist sie nur beschlussfähig, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder mindestens doppelt so groß ist wie die Zahl der Antragsteller.

§ 13
Beschlussfähigkeit
(1) Die Verbandsorgane sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen worden sind und wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen und der Landesausschuss sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß eingeladen wurden.
(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen sind.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung sofort aufzuheben und die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden. Der Präsident ist dabei an Form und Frist für die Einberufung nicht gebunden, sie muss jedoch schriftlich jedem Mitglied zugeleitet werden. Diese Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit mit.
(5) Den Wahlen im Verband liegt die als Bestandteil der Satzung anzusehende Wahlordnung zugrunde.

§ 14
Erforderliche Mehrheiten
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, wenn diese Satzung nicht ausdrücklich andere Mehrheiten fordert. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 15
Abstimmungsarten

(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss.
(2) Stimmenthaltungen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.

§ 16 Auflösung
(1) Die Auflösung des LHV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 51 Prozent sämtlicher Mitglieder des LHV anwesend sind. Falls die Versammlung nicht beschlussfähig ist, ist binnen Monatsfrist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die zweite Versammlung beschließt mit drei Viertel Mehrheit der Erschienenen über die Auflösung des LHV.
(2) Das Vermögen des LHV fällt bei seiner Auflösung oder dem Wegfall steuerbegünstigender Zwecke an den „Deutschen Heimatbund e.V.“, der es im Sinne der Ziele des LHV ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern zu verwenden hat.
(2) Ist wegen der Auflösung des LHV oder wegen der Entziehung der Rechtsfälligkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Präsident der Liquidator. Die zum Zweck der Auflösung des LHV einberufene Mitgliederversammlung kann abweichend von dieser Regelung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder andere Liquidatoren einsetzen.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des LHV bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. März 1997 in Schwerin beschlossen und tritt am 22. März 1997 in Kraft.

Weitere Informationen zum LHV sind im „Heimatpolitischem Programm“ bzw. in unseren „heimatheften für Mecklenburg und Vorpommern“ enthalten.

Mitgliedsbeiträge:
(Auszug aus der Beitragsordnung i. Ä. v. 31.3.2001)

Einzelmitglieder 24,00 €
Ehepaare. 36,00 €
Rentner, Studenten, Arbeitslose, Schüler...50% des Beitrages
Institutionen mind. 30,00 €
Kommunen mind. 125,00 €
Vereine je Mitglied / Jahr 1,00 €

Landesheimatverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Landesgeschäftsstelle
Friedrichstr. 12, 19055 Schwerin
Telefon: 0385/ 59 08 3-0, Fax: 0385/ 59.08 3-15

e-mail: lhv-sn@landesheimatverband-mv.de

Büro für Ostmecklenburg und Vorpommern
Friedrich-Engels-Ring 52 F, 17033 Neubrandenburg
Telefon: 0395/ 57 19 19-0, Fax: 0395/ 57 19 19-5

e-mail: lhv-nb@landesheimatverband-mv.de

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