§ 3
Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des LHV können alle natürlichen und
juristischen Personen, Personenvereinigungen, Institutionen oder Körperschaften
werden,
die sich die Ziele des LHV zu eigen machen und sie unterstützen. Über
die Aufnahme entscheidet das geschäftsführende Präsidium
nach schriftlichem Antrag.
(2) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt
ist nur am Ende des Geschäftsjahres möglich.
Er ist dem Präsidium mit einer Frist von drei Monaten schriftlich bekannt
zu geben.
(3) Bei einem erheblichen Verstoß gegen die Satzung kann das Präsidium
ein Mitglied mit sofortiger Wirkung ausschließen. Der Beschluss des
Präsidiums
ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss kann der
Betroffenen binnen vier Wochen nach Empfang des Beschlusses Berufung einlegen.
Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
(4) Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche des
Mitglieds gegen den LHV. Der Anspruch des LHV auf fällige Beitragsforderung
bleibt hiervon unberührt.
(5) Personen, die sich um die Ziele des LHV in besonderer Weise verdient
gemacht haben, können ausgezeichnet oder zum Ehrenmitglied des LHV
ernannt werden. Über die Auszeichnung entscheidet das Präsidium;
über eine Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder auf Vorschlag des Präsidiums. Ehrenmitglieder
haben die Rechte ordentlicher Mitglieder. Sie sind von der Beitragspflicht
befreit.
§ 4
Mitgliedsbeitrag
(1) Über die Höhe und Staffelung des Mitgliedsbeitrages
beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Präsidiums
mit einfacher Mehrheit.
Die Höhe und Staffelung des Beitrages ist in einer „Beitragsordnung“
auszuweisen.
(2) Der Jahresbeitrag ist unaufgefordert mit dem Eintritt oder bis spätestens
1.März eines jeden Jahres zu zahlen.
(3) Eine anteilige Verrechnung des Mitgliedsbeitrages ist nicht zulässig.
§ 5
Geschäftsjahr und Geschäftsstellen
(1) Das Geschäftsjahr des LHV ist das Kalenderjahr.
(2) Sitz der Landesgeschäftsstelle des LHV ist Schwerin.
(3) Der LHV kann nach Präsidiumsbeschluss weitere Außenstellen
und Dienststellen einrichten und unterhalten, soweit dies für die
Verbandsarbeit erforderlich ist.
§ 6
Organe des LHV
(1) Organe des LHV sind
1. die Mitgliederversammlung,
2. das Präsidium,
3. der Landesausschuss.
(2) Die Tätigkeit aller Organe des LHV ist ehrenamtlich. Notwendige
Aufwendungen, insbesondere Reisekosten, können erstattet werden.
(3) Alle von Organen des LHV gefassten Beschlüsse sind in Protokollen
festzuhalten.
§ 7
Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des LHV. Sie
findet alljährlich mindestens einmal statt. Vorbereitung und Ablauf
liegen in der Hand des Präsidiums. Einladung und Tagesordnung sind
den Mitgliedern spätestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich
mitzuteilen.
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen
werden, wenn dies die Belange des LHV erfordern. Sie sind innerhalb Monatsfrist
einzuberufen, wenn mindestens 40% der Mitglieder oder der Landesausschuss
dies unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt haben. Die Einladung
und die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens 14 Tage vor
dem Termin schriftlich mitzuteilen.
(3) Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens
zehn Tage vor der Versammlung in schriftlicher Form dem Präsidium
zuzuleiten.
(4) Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen
- die Wahl des Präsidiums in Wahljahren,
- die Entgegennahme und Genehmigung (Entlastung) des Tätigkeitsberichtes
und der Jahresrechnung des Präsidiums,
- die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- die Wahl der Kassenprüfer,
- die Beschlussfassung über eine Satzungsänderung,
- die Entscheidung über Auszeichnungen oder die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
- die Entscheidung über eingereichte Anträge der Mitglieder
und über die Berufung ausgeschlossener Mitglieder.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet. Die
Versammlungsleitung kann einem Einzelmitglied oder einem Tagungsgremium
übertragen werden, hierüber wird bei Versammlungsbeginn auf
Vorschlag des Präsidiums mit einfacher Mehrheit entschieden.
(6) Die Mitgliederversammlung beschließt, wenn nicht ausdrücklich
anders festgelegt, mit der einfachen Mehrheit.
§ 8
Das Präsidium
(1) Das Präsidium ist das höchste Organ des LHV zwischen den
Mitgliederversammlungen.
Es besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Präsidium.
(2) Das geschäftsführende Präsidium besteht aus dem Präsidenten,
dem 1. Vizepräsidenten, dem 2. Vizepräsidenten, dem Schatzmeister
und dem Schriftführer.
(3) Das erweiterte Präsidium besteht aus bis zu 19 Beisitzern.
(4) Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des
§ 26 ( 2 ) BGB durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden
Präsidiums, darunter der Präsident oder der 1. Vizepräsident
vertreten.
(5) Die Geschäfte des LHV werden vom geschäftsführenden
Präsidium ehrenamtlich geführt. Das geschäftsführende
Präsidium leitet die laufenden Geschäfte des Verbandes zwischen
den Sitzungen des Präsidiums und hat die Aufsicht über die Arbeit
der Geschäftsstellen und der Dienststellen des LHV zu führen.
Das geschäftsführende Präsidium ist dem Präsidium
berichtspflichtig.
(6) Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung
für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet
ein Mitglied des Präsidiums
vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, hat das Präsidium das Recht der
Zuwahl.
Der Zugewählte übt sein Amt bis zum Ablauf der Amtsperiode des
von der Mitgliederversammlung gewählten Vorgängers aus.
(7) Der Geschäftsführer und sein Stellvertreter nehmen an den
turnusmäßigen Beratungen des Präsidiums des LHV teil.
Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Landesausschusses sowie der
Landesarbeitskreise und Fachgruppen teilzunehmen.
(8) Das Präsidium kann den technischen Geschäftsverkehr zur
Sicherung der Geschäftsabläufe des LHV in einer Geschäftsordnung
regeln.
§ 9
Der Landesausschuss
(1) Der Landesausschuss berät und unterstützt das Präsidium
in allen dem Satzungszweck ( § 2, Absatz 5 ) entsprechenden Fragen.
(2) Die Mitglieder des Landesausschusses werden vom Präsidium unter
Berücksichtigung der Mitgliederstruktur des LHV und der Erfordernisse
des integrativen Grundgedankens des LHV für die Dauer von vier Jahren
berufen.
(3) Jedes korporative bzw. institutionelle Mitglied des LHV hat das Recht,
dem Präsidium Vorschläge für die Berufung in den Landesausschuss
zu unterbreiten.
(4) Mitglieder des Landesausschusses sind:
- Vorsitzende der dem LHV angeschlossenen Vereine
- jeweils ein Vertreter der institutionellen Mitglieder
- Leiter der Landesarbeitskreise oder Fachgruppen
§ 10
Die Arbeitskreise
(1) Das Präsidium unterstützt landesweit tätige
Arbeitskreise, Fachgruppen und Interessengemeinschaften; deren Leiter
werden vom Präsidium berufen.
(2) Die Arbeitskreise, Fachgruppen und Interessengemeinschaften setzen
sich mit Problemen ihres Fachgebietes auseinander, beraten sich mit Institutionen,
leisten landesweit fachbezogene Arbeit und beraten das Präsidium.
(3) Die Arbeitskreise haben ein Selbstergänzungsrecht. Eine Selbstergänzung
ist dem Präsidium mitzuteilen.
§ 11
Die Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer
für die Dauer von vier Jahren. Den Kassenprüfern ist auf Verlangen
jederzeit Einblick
in die Geschäfts- und Kassenbücher des LHV zu gewähren.
(2) Das geschäftsführende Präsidium kann für den LHV
eine „Kassenordnung“ erlassen.
§ 12
Satzungsänderung
(1) Die Änderung der Satzung bedarf einer 2/3 Mehrheit der
anwesenden Mitglieder.
(2) Eine Satzungsänderung kann auch in jeder zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Ist
eine solche Mitgliederversammlung auf Antrag der Mitglieder gemäß
§ 7 (2) einberufen worden, so ist sie nur beschlussfähig, wenn
die Zahl der anwesenden Mitglieder mindestens doppelt so groß ist
wie die Zahl der Antragsteller.
§ 13
Beschlussfähigkeit
(1) Die Verbandsorgane sind beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen worden sind und wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder anwesend sind. Sie bleiben beschlussfähig, solange nicht
auf Antrag die Beschlussunfähigkeit festgestellt ist. Mitgliederversammlungen
und der Landesausschuss sind ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden
Mitglieder beschlussfähig, wenn zu diesen Versammlungen ordnungsgemäß
eingeladen wurden.
(2) Stimmberechtigt sind nur Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht nachgekommen
sind.
(3) Bei Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung sofort aufzuheben und
die Zeit und die Tagesordnung für die nächste Sitzung zu verkünden.
Der Präsident ist dabei an Form und Frist für die Einberufung
nicht gebunden, sie muss jedoch schriftlich jedem Mitglied zugeleitet
werden. Diese Sitzung ist dann in jedem Fall beschlussfähig; darauf
ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Feststellung
der Beschlussfähigkeit mit.
(5) Den Wahlen im Verband liegt die als Bestandteil der Satzung anzusehende
Wahlordnung zugrunde.
§ 14
Erforderliche Mehrheiten
(1) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen gefasst, wenn diese Satzung nicht ausdrücklich
andere Mehrheiten fordert. Stimmenthaltungen zählen als nicht abgegebene
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 15
Abstimmungsarten
(1) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, dass ein Viertel
der anwesenden Mitglieder geheime Abstimmung verlangt oder die geheime
Abstimmung nach der Satzung erfolgen muss.
(2) Stimmenthaltungen zählen für die Feststellung der Beschlussfähigkeit
mit, jedoch nicht für die Ermittlung der Mehrheit.
§ 16 Auflösung
(1) Die Auflösung des LHV kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 51 Prozent
sämtlicher Mitglieder des LHV anwesend sind. Falls die Versammlung
nicht beschlussfähig ist, ist binnen Monatsfrist eine zweite Versammlung
einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig ist.
Hierauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen. Die zweite
Versammlung beschließt mit drei Viertel Mehrheit der Erschienenen
über die Auflösung des LHV.
(2) Das Vermögen des LHV fällt bei seiner Auflösung oder
dem Wegfall steuerbegünstigender Zwecke an den „Deutschen Heimatbund
e.V.“, der es im Sinne der Ziele des LHV ausschließlich und
unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern
zu verwenden hat.
(2) Ist wegen der Auflösung des LHV oder wegen der Entziehung der
Rechtsfälligkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich,
so ist der zu diesem Zeitpunkt im Amt befindliche Präsident der Liquidator.
Die zum Zweck der Auflösung des LHV einberufene Mitgliederversammlung
kann abweichend von dieser Regelung mit einer Mehrheit von drei Viertel
der anwesenden Mitglieder andere Liquidatoren einsetzen.
(3) Beschlüsse über die Verwendung des Vereinsvermögens
bei Auflösung des LHV bedürfen der Einwilligung des zuständigen
Finanzamtes.
§ 17 Inkrafttreten
Die Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 23. März
1997 in Schwerin beschlossen und tritt am 22. März 1997 in Kraft.
Weitere Informationen zum LHV sind im „Heimatpolitischem Programm“
bzw. in unseren „heimatheften für Mecklenburg und Vorpommern“
enthalten.
Mitgliedsbeiträge:
(Auszug aus der Beitragsordnung i. Ä. v. 31.3.2001)
Einzelmitglieder 24,00 €
Ehepaare. 36,00 €
Rentner, Studenten, Arbeitslose, Schüler...50% des Beitrages
Institutionen mind. 30,00 €
Kommunen mind. 125,00 €
Vereine je Mitglied / Jahr 1,00 €
Landesheimatverband Mecklenburg-Vorpommern e.V.
Landesgeschäftsstelle
Friedrichstr. 12, 19055 Schwerin
Telefon: 0385/ 59 08 3-0, Fax: 0385/ 59.08 3-15
e-mail: lhv-sn@landesheimatverband-mv.de
Büro für Ostmecklenburg und Vorpommern
Friedrich-Engels-Ring 52 F, 17033 Neubrandenburg
Telefon: 0395/ 57 19 19-0, Fax: 0395/ 57 19 19-5
e-mail: lhv-nb@landesheimatverband-mv.de
http://www.landesheimatverband-mv.de |